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Satzung des Grenzenlos e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet: Grenzenlos e.V. – Verein für behinderte Menschen und Menschen in Notsituationen.

  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Jena.

  3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Jena eingetragen.

  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Vereinszweck

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  1. Zweck des Vereins ist Betreuung von körperlich, geistig und psychisch behinderten Menschen und davon künftig bedrohte Menschen im Rahmen der Wohlfahrtspflege.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Betreuung von körperlich und geistig behinderten Menschen, Verhinderungspflege und psychosoziale Betreuung, Einrichtung eines Familien entlastenden Dienstes, ambulant betreutes Wohnen und teilstationäre Betreuung, Schul- und Arbeitsbegleitung; Einrichtung einer Notunterkunft; Einrichtung eines 24-Stunden-Notrufs; ergo- und physiotherapeutische Behandlung; Einführung und Anleitung zu alternativen Heilmethoden und Homöopathie.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

  5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das bestehende Vermögen des Vereins auf die Landesarbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine Thüringen e.V. über und dieser hat dann die Mittel ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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§ 4 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein wird die Mitgliedschaft in einem Dachverband beantragen.

§ 5 Mitglieder des Vereins

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Vierteljahr vor Ende des Beitragsjahres.

  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Recht und Pflichten des Mitgliedes.

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§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand.

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§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für

    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

    2. Entgegennahme des Berichtes der Hauptgeschäftsführer

    3. Entlassung und Wahl des Vorstandes

    4. Genehmigung des Haushaltsplanes

    5. Satzungsänderungen

    6. Beschlussfassung über Anträge

    7. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

    8. Beteiligung an Gesellschaften

    9. Aufnahme von Darlehn ab 50.000,00 €

    10. Auflösung des Vereins.

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  1. Die Hauptversammlung findet mindestens ein Mal jährlich statt.

  2. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse bei dem Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail/Post-Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

  4. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

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§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  2. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

  3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Erziehungsberechtigten von minderjährigen Mitgliedern steht ebenfalls die Teilnahme an Mitgliederversammlungen zu.

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§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 2 Personen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

    1. der Vorsitzende

    2. der stellvertretende Vorsitzende.

  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die Vorstandsmitglieder vertreten, wobei beide den Verein gemeinschaftlich vertreten. Über Konten des Vereins kann sowohl der Vorstand gemeinsam oder der/die von ihm eingesetzten hauptamtliche(n) Geschäftsführer mit Generalvollmacht verfügen.

  5. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer bestellen, der/die die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

  6. Soweit ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt ist/sind, hat er/sie die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat/sie haben auf allen Sitzungen Rederecht und ist/sind den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus auch vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

  8. Der Vorstand beschließt über:

    1. Die Zahlung von Vergütungen an Funktionsträger

    2. Die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen

    3. Pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder und Mitarbeiter

    4. Die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB

    5. Den Ausschluss von Mitgliedern.

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§ 10 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

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§ 11 Tarifverträge

Für hauptamtliche Beschäftigte des Vereins werden Gehälter in angemessener/ortsüblicher Höhe gezahlt; an allgemeingültigen Tarifverträgen wird sich orientiert.

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§ 12 Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

    1. Entgelte für seine Tätigkeit in den Bereichen, die gem. § 12 dieser Satzung

    2. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;

    3. Mitgliedsbeiträge

    4. Spenden

    5. Zuwendungen Dritter

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§ 12 Abs. 2 – wird vollständig gestrichen.

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§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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